Statuten

 

I. Name, Sitz und Zweck

1. Unter dem Namen Verein Schweizer Heidschnucken Halter und der Abkürzung VSHH, besteht mit Sitz in Hägglingen/Meiengrün ein Verein nach Art. 60ff ZGB.

2. Der Verein bezweckt die Züchtung einer robusten und widerstandsfähigen Heidschnucke, die sich besonders auch für die Landschaftspflege eignet.

3. Der Verein umfasst Züchter, Halter und Interessierte der Heidschnucke in der ganzen Schweiz.

II. Mitgliedschaft

4. Mitglied kann jeder in der Schweiz wohnhafte Züchter, Halter oder Interessierte von Heidschnucken werden.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss.

6. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

III. Organisation

7. Organe des Vereins sind:

· der Höck;

· die Kerngruppe

· die Rechnungsrevisoren

a) Höck

8. Anlässlich des Heidschnucken - Marktes findet einmal jährlich der Höck statt. Am Höck werden alle wichtigen Angelegenheiten bestimmt und festgelegt.

b) Kerngruppe

9. Die Kerngruppe setzt sich aus folgenden Funktionen und Hauptaufgaben zusammen:

Präsidiales

Führung Geschäfte

Sekretariat

Führung Mitgliederverzeichnis

Öffentlichkeitsarbeit

Betreuung Website

Marktwesen

Organisation Heidschnucken-Markt

Zuchtbuch

Führung Herdebuch

Zuchtleitung

Organisation Expertenwesen

Ausbildung

Organisation Fachausflüge

Finanzen

Inkasso Beiträge

10. Die Kerngruppe vertritt den Verein Dritten gegenüber und leitet ihn gemäss Gesetz, den Bestimmungen und den Beschlüssen am Höck.

11. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident, kollektiv mit dem Verantwortlichen der Finanzen.

c) Rechnungsrevisoren

12 .Die Rechnungsrevisoren haben die vom Kassier abgelegte Rechung zu überprüfen und am Höck darüber Bericht zu erstatten.

IV. Finanzwesen

13. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und dauert bis am 31. Dezember. Spätestens bis Ende Januar hat der Kassier die Rechnung den Revisoren vorzulegen.

14. Die Geldmittel werden hauptsächlich durch die Mitgliederbeiträge beschafft.

15.Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

V. Verschiedenes

16. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen via Post oder mittels der Webseite www.heidschnucke.ch. Publikationen können auch in der Tierwelt erfolgen.

17. Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden am Höck beschlossen werden.

18. Wird der Verein aufgelöst, so geht das vorhandene Vermögen an den Zuchtverband für seltene Nutztierrassen. Diese Bestimmungen wurden am Höck vom 24.09.2007 und den Nachtrag am 24.09.2011 genehmigt und treten neu per sofort in Kraft.

Hägglingen, 24.09.2011

Verein Schweizer Heidschnucken Halter

Präsident

Fritz Bühler

Bestimmungen

Verein Schweizer

Heidschnucken Halter

 

 

Hägglingen/Meiengrün AG, 24.09.2011